Satzung des KulturForums Hattersheim e. V.

Ursprüngliche Fassung vom 30. November 2016.

Änderung vom 27. November 2019.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "KulturForum Hattersheim" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".

Seit der Eintragung am 14. Juni 1996 in das Vereinsregister, führt er den Zusatz "e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hattersheim am Main.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Theater und Kunstausstellungen
  • Durchführung literarischer Veranstaltungen
  • Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, wie Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe
  • Unterhaltung von Bibliotheken und vergleichbaren Einrichtungen
  • Unterhaltung von Musikschulen

(2) Der Verein ist für die genannten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein strebt Kostendeckung an. Er hat nicht die Absicht, aufgrund seiner Aufgabenwahrnehmung Gewinne zu erzielen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

(1) Zu den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gehören seit Gründung:

1. die Stadt Hattersheim am Main
2. die Vereinsringe der Stadt Hattersheim am Main
3. der/die Unterzeichner/in dieser Satzung

Diese Mitglieder können ihre Mitgliedschaft kündigen.

Absatz 5 gilt auch für sie.

(2) Weitere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige natürliche Personen können auf Antrag ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins werden.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder in den Verein, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, welcher der einfachen Mehrheit bedarf. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufnahme.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres - oder falls wichtige Gründe vorliegen durch Beschluss des Vorstands zum Zeitpunkt der Zustellung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte. Das ausscheidende Vereinsmitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist verpflichtet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und sie sind gehalten, die ihm dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrags nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung der persönlichen Daten (Nachname, Familienstand, Umzug, Adresse, Bankverbindung etc.) dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder des Vereins. Sie ist dessen oberstes Organ.

(2) Die unter (1) genannten Vertreter/innen werden von dem vertretenen Mitglied entsandt. Für jede/n Vertreter/in einer juristischen Person kann ein/e Stellvertreter/in benannt werden.

(3) Mitglieder des Vorstands sowie Bedienstete des Vereins können nicht gleichzeitig als Vertreter/in eines Vereinsmitglieds der Mitgliederversammlung angehören.

§ 7 Stimmenverteilung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung, Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Vereins aus ihrer Mitte einen Vorstand, und zwar für die Dauer einer Amtszeit von zwei Jahren. Für die Durchführung dieser Wahl wird durch Zuruf kommissarisch ein/e Vorsitzende/r gewählt.

(2) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und beruft sie schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungs­tag müssen mindestens zwei Wochen liegen. In eiligen Fällen kann der/die Vorsit­zende die Ladungsfrist abkürzen. Jedoch muss die Ladung spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Je­des Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen und in der Sitzung das Wort zu ergreifen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist so oft einzuberufen, wie es die Vereinsge­schäfte erfordern - jedoch mindestens einmal im Jahr.

(4) Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze, nach denen der Verein gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Sie ist zuständig für:

1. Änderung der Satzung
2. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
3. Wahl des Vorstands
4. Entlastung des Vorstands
5. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
6. Entgegennahme des Lageberichts des/der Leiters/Leiterin der Geschäftsstelle, des
    Jahresabschlusses sowie des Vorschlags für die Ergebnisverwendung
    bzw. den Verlustausgleich
7. Entgegennahme des Berichts des Beirats
8. Feststellung des Jahresabschlusses sowie Beschlussfassung über die
    Ergebnisverwendung bzw. über den Vortrag oder Abdeckung des
    Verlustes
9. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss
10. Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften und
      Bestellung anderer Sicherheiten
11. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
12. Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung kann sich die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz (BGB) oder die Vereinssatzung eine andere Mehrheit bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu ziehende Los.

(4) Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

(5) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Ladung zu der Mitgliederversammlung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen.

(6) Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern, die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Sie ist jedem Mitglied innerhalb eines Monats zu übersenden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt dem Vorstand mitzuteilen.

§ 11 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens acht Mitgliedern. Dies sind:

a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) bis zu sechs Beisitzer,/innen von denen eine/r von der Stadt Hattersheim am Main, eine/r von den Arbeitskreisen und eine/r von den Vereinsringen Hattersheim bestimmt werden.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) je einer/einem Vertreter/in der nach § 16 zu bildenden Arbeitskreise,
b) je einer/einem weiteren Vertreter/in der übrigen Vereinsringe,
c) dem/der Leiter/in der Geschäftsstelle.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann eine Nachwahl nur für die Zeit der Amtsperiode des/der Vorgängers/Vorgängerin erfolgen. Nach Ab­lauf ihrer Wahlzeit führen sie ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger wei­ter.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen abberu­fen werden.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. deren Entsendung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein. Insbesondere ist er für folgende Auf­gaben zuständig:

1. Grundzüge der Programmgestaltung
2. Einrichtung von Arbeitskreisen
3. Genehmigung des vom Leiter/von der Leiterin der Geschäftsstelle erstellten Wirtschaftsplans
4. Genehmigung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung
5. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand
6. Entscheidung über Geschäfte, die über den Umfang der laufenden
    Verwaltung hinausgehen oder im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen
    sind
7. Entscheidung über den Abschluss von wichtigen Verträgen mit
    langfristigenoder wirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen
8. Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten
9. Stellungnahme zum Jahresabschluss einschließlich Lagebericht und
      zum Vorschlag für die Gewinnverwendung bzw. Verlustabdeckung
10. Vorschlag des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss
11. Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den
      Abschluss von Vergleichen
12. Überwachung des Vollzugs der Beschlüsse der anderen
      Vereinsorgane
13. Anmeldung beim Vereinsregister

§ 13 Einberufung des Vorstands

(1) Der/die 1. Vorsitzende beruft den - geschäftsführenden oder den gesamten - Vorstand nach Bedarf schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag muss eine Frist von einer Woche - in eiligen Fällen eine Frist von drei Tagen - liegen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes.

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Er muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens eines seiner stimmberechtigten Mitglieder oder der/die Geschäftsstellenleiter/in dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim/bei der 1. Vorsitzende/n beantragt.

(3) Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vostandes teil. Er/sie hat hierbei kein Stimmrecht.

§ 14 Beschlussfähigkeit des Vorstandes, Abstimmung

(1) Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

(2) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme. Be­schlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes können bei eiligen oder einfachen Angelegenheiten im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn diesem Verfahren alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zustimmen.

(4) Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden bei Einberufung des gesamten Vorstandes beratend tätig. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss den Tag der Sitzung, die anwesenden Mitglieder des Vor­standes, den Gegenstand der Verhandlung und die Beschlüsse enthalten. Sie ist von dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern des Vor­standes zuzuleiten.

§ 15 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus:

1. den Mitgliedern des für Kulturfragen zuständigen Ausschusses der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattersheim am Main
2. zwei Vertretern des Ausländerbeirats, die dieser aus den eigenen Reihen zu bestimmen hat

(2) Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

(3) Der Beirat überwacht den Vorstand. Ihm steht ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Unterrichtung zu. In wichtigen Vereins-angelegenheiten hat er den Vorstand zu beraten.

(4) Der Beirat hat einer Maßnahme des Vorstandes zu widersprechen, wenn er das Recht oder die Satzung verletzt oder die Aufgaben­wahrnehmung des Vereins gefährdet. Der Widerspruch des Beirats hat aufschie­bende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet die Mitgliederver­sammlung.

(5) Der Beirat nimmt den Wirtschaftsplan, den Lagebericht und den geprüften Jahresabschluss entgegen und erarbeitet eine Stellungnahme für die Mitgliederver­sammlung.

(6) Hinsichtlich der Einberufung des Beirats, der Beschlussfähigkeit und Abstim­mung gelten die Bestimmungen der §§ 8 - 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beirat mindestens einmal jährlich einzuberufen ist.

(7) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Arbeitskreise

Für bestimmte Arbeitsgebiete bzw. Programmbereiche werden Arbeitskreise gebildet. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand für eine jeweils zu bestimmende Zeit bestellt. Ihnen obliegt die Beratung und Stellungnahme zu grundlegenden Fragen oder besonderen Aufgaben in Kunst und Kultur. Der Arbeitskreis hat alle in sein Arbeitsgebiet fallenden Fragen zu erörtern, dem Vorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu erarbeiten, soweit ihm nicht weitergehende Befugnisse aus-drücklich übertragen sind.

§ 17 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sitz der Geschäftsstelle ist Hatters­heim am Main.

§ 18 Aufgaben der Geschäftsstellenleitung

(1) Der Leitung der Geschäftsstelle obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Ver­eins, soweit sie nicht zu den Angelegenheiten gehören, für die nach dieser Sat­zung ein anderes Organ zuständig ist. Zu den Aufgaben der Geschäftsstellenleitung gehören insbesondere:

1. Wirtschaftliche Betriebsführung des Vereins und der von ihm
    betriebenen kulturellen Einrichtungen
2. Leitung der allgemeinen Verwaltung, des Rechnungswesens
    einschließlich der Finanzwirtschaft, des Personals und des
    Beschaffungswesens
3. Erstellung des Wirtschaftsplans
4. Planung und Organisation von Veranstaltungen und sonstigen
    kulturellen Aktivitäten

(2) Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle erstattet halbjährlich Bericht an den Vorstand.

§ 19 Vertretungsbefugnis

(1) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist in Bezug auf die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben der geschäftsführende Vorstand.

§ 20 Wirtschaftsplan

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Vereins sind die Vorschriften über die Eigenbetriebe, insbesondere die Vorschriften des zweiten Teils des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) "Wirtschaftsführung und Rechnungswesen" sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Vorstand legt den Wirtschaftsplan mit der Stellungnahme des Beirats der Mitgliederversammlung vor.

§ 21 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss des Vereins ist entsprechend den Bestimmungen des Ei­genbetriebsgesetzes über den Jahres-abschluss aufzustellen und von einem/einer Wirt­schaftsprüfer/Wirtschaftprüferin (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der/die Leiter/Leiterin der Geschäftsstelle hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unter der Beachtung der Bestim­mungen in § 27 EigBGes bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirt­schaftsjahres aufzustellen. 

(2) Der Vorstand legt den Jahresabschluss mit dem Prüfbericht sowie der Stel­lungnahme des Beirats der Mitglieder-versammlung vor.

§ 22 Abwicklung im Falle der Auflösung

(1) Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, oder fallen die steuerbegünstigten Zwecke weg, so wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins auf die Stadt Hattersheim am Main übertragen. Das Vermögen ist zu steuerbegünstig­ten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver­mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

(2) Die Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß (1) wird durch den Vorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

Hattersheim am Main, 27. November 2019